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Staatlich geförderte Altersvorsorge mit Riester- und Rürup-Rente
Hier geht es um die geförderte Altersvorsorge, die mit der Riesterrente im Jahr 2002 in Deutschland eingeführt wurde. Die Rürup-Rente folgte dann 2005 und der damit vollzogenen Umstellung auf die nachgelagerte Besteuerung der Altersvorsorge.

Die Riester-Rente
Das Altersvermögensgesetz (AVmG) regelt die als „Riester-Rente“ bekannt gewordene staatlich geförderte Privatvorsorge.
Die Riesterrente ist wegen der hohen Kinderzulagen besonders für Familien mit Kind und für Besserverdienende wegen der Steuervorteile geeignet.
Da bei den meisten Menschen die private Altersvorsorge ohnehin nicht ausreichend ist, sollten alle zulageberechtigten Personen unbedingt diese Form der Altersvorsorge nutzen!
Die Regelungen zum Wohn-Riester sind relativ kompliziert und der Sparer kann relativ leicht in die Gefahr geraten, die gewährte Förderung zurückzahlen zu müssen. Wir empfehlen Wohn-Riester NICHT und geben Ihnen gern eine ausführliche Begründung für diese Entscheidung.
 

KLICK-TIPP

Unsere Meinung: Riestern ist immer dann empfehlenswert, wenn man mit dem niedrigstmöglichen Betrag die vollen Zulagen erhalten kann!
Wichtige Eigenschaften der Riester-Rente

Erstmals fördert der Staat die private Altersvorsorge in 2005 mit direkten finanziellen Zulagen.
Es gibt eine Grundzulage (GrZ) und eine Kinderzulage (KiZ). Die Kinderzulage ist an die Zahlung des Kindergeldes gebunden.
Zusätzlich gibt es einen neueingeführten Sonderausgabenabzug.
Gefördert werden Einzahlungen bis zu einem bestimmten Prozentsatz des Vorjahres-Bruttos, maximal aber bis zu bestimmten absoluten Höchstbeträgen (MAX).
Der Versicherte muss mindestens einen bestimmten Sockelbetrag einzahlen, der abhängig von der Zahl der Kinder ist (SoBnK).
Anspruchsberechtigt sind prinzipiell alle Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung und ihnen Gleichgestellte.
Beamte, Richter und Soldaten sowie die ursprünglich nicht geförderten Angehörigen des öffentlichen Dienstes mit bestehenden Zusatzversorgungsansprüchen wurden nachträglich in den förderfähigen Personenkreis aufgenommen.
Ein nicht selbst förderberechtigter Ehepartner ist über den zulageberechtigten Partner förderfähig, wenn er einen eigenen Vertrag abschließt. Wir empfehlen bei Ehepaaren und noch nicht verheirateten Paaren immer, für jeden Partner einen Vertrag abzuschließen.
Bei einer förderschädlichen Verwendung sind sämtliche Zulagen und Steuervorteile zurückzuzahlen.
Die späteren Leistungen müssen voll versteuert werden, es gibt keinerlei Freibeträge!
Die Auszahlung erfolgt als lebenslange Rente. Nach neuerem Recht können bis zu 30% des erwirtschafteten Kapitals als Einmalbetrag ausgezahlt werden, was ein Vorteil gegenüber den übrigen Produkten der Schicht 1 und 2 ist.
Ebenfalls vereinfacht wurde die Beantragung der Zulagen mittels eines Dauerantrages.
Wichtige Kennzahlen (alles in Euro, falls nicht anders angegeben alles Stand 2009:

4 % vom Vorjahres-Brutto, maximal aber 2.100 Euro können pro Jahr angelegt werden.
Die Grundzulage beträgt 154 Euro im Jahr (seit 1.1.2018 175 Euro)
Die Kinderzulage beträgt 185 Euro im Jahr, für alle seit 2008 geborenen Kinder 300 Euro im Jahr
Der Mindestbeitrag im Jahr beträgt 60 Euro (bei manchen Versicherern 120 Euro im Jahr)
 

Beispielrechnung für eine Riester-Rente

So berechnen Sie den zu zahlenden Mindestbeitrag, der nötig ist, um die vollen Zulagen zu erhalten:

Förderberechtigte geb. 02.01.1980, Jahresbruttoeinkommen 10.000 Euro; ein Kind, geb. 2.1.2009

4 % vom Jahresbrutto-Einkommen Vorjahr 400,00 Euro
abzüglich Grundzulage (ACHTUNG: ab 2018 = 175 Euro!) -154,00 Euro
abzüglich Kinderzulage (185 / 300 Euro) -300,00 Euro
verbleibender Eigenanteil -54,00 Euro
geforderter Sockelbeitrag (60 Euro) erfüllt? nein
daher Mindest -Eigenanteil monatlich (60,00 p.a.) 5,00 Euro
Mindest-Monatsbeitrag je nach Anbieter 10,00 Euro

 

 

Die Rürup-Rente

Dabei handelt es sich um eine Form der Privaten Altersvorsorge auf Grundlage des Alterseinkünfte-Gesetzes.

Wichtige Eigenschaften dieser Vertragsart:

Versicherungsnehmer und versicherte Person müssen identisch sein (Privatperson).
Als Versicherungsformen kommen klassische und fondsgebundene Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht in Frage.
Der Versicherte kann die Beiträge (beginnend 2005 mit 60%, 2018 = 86%, der gezahlten Beiträge, jährlich um 2% steigend, bis 2025 die volle Absetzbarkeit erreicht ist) bis zu einer bestimmten Höhe (anfangs 20.000 bzw. 40.000 Euro für Alleinstehende/Verheiratete) steuerlich absetzen. Inzwischen werden die genannten Werte jährlich dynamisiert (z.B. auf 23.808 Euro für Alleinstehende im Jahr 2018).

Steuerlich bedingte Mindestlaufzeiten und Mindest-Beitragszahlungsdauern gibt es nicht mehr.
Der Kunde hat jederzeit die Möglichkeit, Sonderzahlungen in beliebiger Höhe zu leisten.
Als Altersleistung gibt es eine lebenslange Rente, eine Einmalzahlung ist nicht mehr möglich.
Die Rentenzahlung ab 2040 voll versteuert werden, bis dahin steigt der zu versteuernde Anteil stetig an.
Eine Verfügung über den Vertrag bzw. über dessen Teilbeträge vor dem 60. bzw. (bei neueren Verträgen) dem 62. Lebensjahr ist ausgeschlossen.

Bei Tod vor Rentenbeginn verfällt das eingezahlte Kapital! Der Versicherte kann durch kostenpflichtige Zusatzversicherungen eine Todesfallleistung vereinbaren. Tut er dies versehentlich nicht, geht das gesamte gebildete Vermögen im Falle seines Todes vor Rentenbeginn verloren! Bezugsberechtigte dieser Zusatzversicherung im Todesfall können beliebige Personen sein.

Weitere Zusatzversicherungen sind möglich bis zu einem maximalen Beitragsanteil von insgesamt 49 Prozent. Damit ist es möglich, z.B. eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung einzubinden und steuerlich zu fördern.
Eine „normale“ Kündigung innerhalb der Laufzeit ist möglich, wobei das gebildete Kapital als Rente mit Beginn nicht vor dem 60./62. Lebensjahr ausgezahlt wird.
Fazit:

Diese Verträge sind als absolute Grundvorsorge anzusehen.

Der Kunde hat zwar den Nachteil, dass er nicht über sein Guthaben verfügen kann, doch das sichert die Rente im Alter!

Die Verträge sind flexibel, da jederzeitige Sonderzahlungen möglich sind.

Das gebildete Vermögen ist aber bis zum 60./62. Lebensjahr nicht verfügbar.

Wichtig ist daher, dass man Beiträge in angemessener Höhe vereinbart und den Gesamtbeitragsaufwand in verschiedene Anlageformen splittet.

Mit der Rürup-Rente soll das allbekannte Erfolgsmodell „Gesetzliche Rentenversicherung“ kopiert werden. Daher ist es prinzipiell eher für solche Menschen geeignet, die sich dem „Original“ bisher entziehen konnten, also für Selbständige, Freiberufler und Unternehmer, die nicht rentenversicherungspflichtig sind.

Der Staat fördert diesen Personenkreis zudem durch erhöhte Freibeträge bei den neuen Vorsorgeaufwendungen.

Wichtig:

Lassen Sie sich immer ein komplettes Angebot mit allen prognostizierten Werten geben. Fragen Sie bei jedem Angebot nach den Bestimmungen für Beitragsfreistellung und zur Leistung im Todesfall!

BITTE KONTAKTIEREN SIE UNS VORZUGSWEISE TELEFONISCH, UM EIN GEEIGNETES ANGEBOT ZU BESPRECHEN!

WIR NEHMEN UNS GERN ZEIT FÜR SIE!

 

 

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